Art 1
Stand: 03.07.2026
Wird zitiert von 280
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Nach Gewicht
- EuGH, 28.02.2019 – C-579/17Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen: Einordnung der Klage einer Körperschaft öffentlichen Rechts auf Zuschläge für das Urlaubsentgelt bei Arbeitnehmerentsendung als Zivil- und Handelssache KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- EuGH, 03.09.2020 – C-186/19Zitiert von 8
- EuGH, 16.07.2020 – C-73/19Zitiert von 9
- EuGH, 14.11.2024 – C-394/22Zitiert von 2
- EuGH, 06.10.2021 – C-581/20Zitiert von 12
- EuGH, 21.09.2021 – C-30/21Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- EuGH, 11.06.2026 – C-292/25
- BAG, 19.03.2026 – 2 AZR 53/25Kündigung - Rechtswahl - Klauselkontrolle
- BGH, 24.02.2026 – VI ZR 416/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 1 EuGVVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/1#abs-1 (1) Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten oder die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (acta iure imperii).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/1#abs-2 (2) Sie ist nicht anzuwenden auf:
a) den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände oder Güterstände aufgrund von Verhältnissen, die nach dem auf diese Verhältnisse anzuwendenden Recht mit der Ehe vergleichbare Wirkungen entfalten,
b) Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren,
c) die soziale Sicherheit,
d) die Schiedsgerichtsbarkeit,
e) Unterhaltspflichten, die auf einem Familien-, Verwandtschafts- oder eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwägerschaft beruhen,
f) das Gebiet des Testaments- und Erbrechts, einschließlich Unterhaltspflichten, die mit dem Tod entstehen.